Wie erhalte ich logopädische Leistungen?

 Sie persönlich, oder eine Angehörige, ein Angehöriger brauchen eine logopädische Therapie?



Hierzu benötigen Sie eine Heilmittelverordnung eines Arztes. 


Diese wird ausgestellt von:

  • Hausärzten und Hausärztinnen
  • Kinderärzten und Kinderärztinnen
  • Hals-Nasen-Ohren-Ärzten und -Ärztinnen
  • Pädaudiologen und Pädaudiologinnen
  • Zahnärzten und Zahnärztinnen (Muster Z13)
  • Kieferorthopäden und Kieferorthopädinnen (Muster Z13)
  • Neurologen und Neurologinnen
  • Psychiater*innen


Bei Kindern und Jugendlichen wird die Verordnung häufig durch den Kinderarzt/ die Kinderärztin oder den behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arzt/ die behandelnde HNO-Ärztin ausgestellt. Erwachsene erhalten die Verordnung in der Regel vom Hausarzt oder der Hausärztin, dem Hals-Nasen-Ohren-Arzt/ der Hals-Nasen-Ohren-Ärztin oder dem Neurologen/ der Neurologin.


Die Kosten für logopädische Leistungen werden von den Krankenkassen übernommen. Ab dem 18. Lebensjahr müssen Patienten 10 % der Gesamtkosten der Therapie zuzüglich 10 Euro Rezeptgebühr zuzahlen.



Krankenhäuser:

Wird unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eine logopädische Therapie empfohlen, kann das Krankenhaus eine Heilmittelverordnung ausstellen. Diese ist dann für den Zeitraum bis 12 Kalendertage nach der Entlassung gültig und muss innerhalb von 7 Tagen nach der Entlassung (Ausstellungsdatum der Verordnung oder gesondert aufgeführtes Entlassdatum) begonnen werden.





 
 
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